Coronavirus &
Versicherungen

SPARTENÜBERGREIFENDE EINSCHÄTZUNG ZUR VERSICHERBARKEIT

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Gesamtlage und den damit verbundenen weltweiten Auswirkungen, möchten wir Sie umfassend darüber informieren, ob und wie ihr Unternehmen gegen das Coronavirus und dessen Folgen versichert ist. Daher versuchen wir im Folgenden für die wichtigsten Versicherungsbereiche allgemein gültige Antworten auf diese Frage zu geben. Letztendlich entscheidend für die Beurteilung sind jedoch der tatsächliche Sachverhalt und die versicherungsvertraglichen Regelungen.
 

Empfehlungen außerhalb des Versicherungsbereichs

Aufgrund der geschilderten Situation auf dem Versicherungsmarkt empfehlen wir allen Unternehmen – unabhängig von dem Bestehen etwaiger Versicherungslösungen – einen „Notfallplan“ zu entwickeln. Dieser sollte u.a. Maßnahmen zur Minimierung des Ansteckungsrisikos der Beschäftigten und zur Aufrechterhaltung des Betriebes enthalten.
Gerne empfehlen wir Ihnen hier einen unserer Netzwerkpartner, der hierfür einen "Corona-Arbeitskreis" entwickelt hat, ein Programm für Unternehmen in der Corona-Krise. Unternehmen werden hier unterstützt und begleitet. Das Programm enthält Infos analog eines konkreten Pandemieplans (Lieferantenbeziehungen, Infektionsgeschützt Produktion, Kundenbeziehung, Home-Office-Management, Behördenbeziehung, Versicherungen, Gesellschaftsrecht, Krisen-Finanzierung) sowie viele weitere Einzelthemen und hilfreiche Tipps zur Verfügung. Die Corona Krisenberatung wird vom Bundeswirtschaftsministerium für kleine- und mittelständische Unternehmen bezahlt, das heißt das Unternehmen hat keinen Aufwand! Die notwendige Beratung wird also komplett vom Staat bezahlt(*).

*hier gelten bestimmte Voraussetzungen, weitere Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

Des Weiteren empfehlen wir – sofern dies nicht bereits im Zuge des Risikomanagements erfolgt ist – die Kunden- und Lieferantenverträge auf Klauseln zu „höherer Gewalt" hin zu überprüfen. Unter Umständen beinhalten derartige Klauseln die vorübergehende Befreiung von Liefer-, Leistungs- oder Zahlungsfristen. Die maiergroup bietet Ihnen hier eine Rechtsdienstleistung für Ihre Produzentenhaftung in Verbindung mit einer renommierten und dafür spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir kümmern uns um Ihre Eigenverträge und Ihre Fremdverträge. Ihre eigenen Verträge erstellen wir – die "fremden" Verträge prüfen wir. Bei Interesse schicken wir Ihnen gerne weitere Infos sowie unsere Spezialpakete zu.  

Betriebsschließungsversicherung

Diese Versicherung deckt Schäden (z. B. aufgrund Schließung oder Desinfektion des Betriebes), die einem Unternehmen anlässlich einer behördlichen Anordnung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entstehen. Die Entschädigung einer Betriebsschließung wird ähnlich der Ertragsausfallversicherung auf Basis von Gewinn und Kosten berechnet. Ausschließlich Unternehmen der Lebensmittelindustrie, Hotellerie, Gastronomie sowie Krankenhäuser, Pflege- und Altenheime verfügen häufig über solch eine Versicherung.

Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 durch das Bundesministerium für Gesundheit im Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern (§§ 6 und 7 IfSG) aufgenommen. Die marktüblichen Versicherungsbedingungen gewähren jedoch nur für einige unter diese Paragraphen fallenden Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz. Das neuartige Coronavirus ist hier noch nicht inkludiert, es sei denn, es liegt eine explizite Bestätigung der Versicherer zum Einschluss vor oder der Versicherungsvertrag hat eine entsprechende „Öffnungsklausel“.

Betriebshaftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz einer Betriebshaftpflichtversicherung bezieht sich in aller Regel auf Personen- oder Sachschäden Dritter. Bei Personenschäden eigener Mitarbeiter besteht Versicherungsschutz hinsichtlich möglicher Regressansprüche der jeweiligen Sozialversicherungsträger.  

Ansprüche wegen Vermögensschäden – bspw. durch eine unterbrochene Zuliefererkette – bleiben durch übliche Versicherungspolicen unversichert.

Für den Fall, dass durch die Erkrankung eigener Mitarbeiter, Drittunternehmen einen Schadenfall dadurch erleiden, dass es infolge eines Personenschadens zu dortiger Betriebsschließung kommt, besteht Versicherungsschutz.  

Es muss aber betont werden, dass in der überwiegenden Mehrzahl solcher Schadenszenarien, eine Haftung wegen fehlendem Verschulden, höherer Gewalt u.Ä. fraglich erscheint.

Directors & Officers-Versicherung (D&O)

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat etc.) bietet Deckung, sofern diese im Zusammenhang mit dem Coronavirus gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes verstoßen und die Verletzung zu einem Vermögensschaden des Unternehmens führt. Hier sind diverse Szenarien vorstellbar, welche eine Inanspruchnahme aufgrund fehlerhafter Ausgestaltung von Lieferverträgen, verspäteter Reaktion hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes, etc. nach sich ziehen könnte. Der Versicherer hätte hier Deckung zu gewähren. Ob das Organ jedoch eine Haftung trifft, kommt dann auf den Einzelfall an.

KFZ-Versicherungen / Ruheversicherung

Fahrzeuge, die über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, können bei der Zulassungsstelle für einen bestimmten Zeitraum außer Kraft gesetzt werden. Die sogenannte Ruheversicherung umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Teilkaskoversicherung, sofern das Fahrzeug vorher kaskoversichert war. Außerdem ist die Ruheversicherung prämienfrei. Aufgrund der aktuellen Lage haben die meisten Ämter und Zulassungsstellen allerdings geschlossen. Um Ihnen dennoch eine prämienfreie Ruheversicherung für die Fahrzeuge, die aufgrund der Krise für die nächsten Wochen nicht genutzt werden können, gewähren zu können, bieten einige Versicherer Sonderlösungen an:
Abweichend von den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen gewähren manche Versicherer vorübergehend eine beitragsfreie Ruheversicherung auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug während der Dauer der Ruheversicherung nicht gefahren, sondern ordnungsgemäß auf öffentlichem oder privatem Grund abgestellt wird. Die prämienfreie Ruheversicherung beginnt, sobald die Meldung über die betroffenen Fahrzeuge an uns erfolgt ist. Sie sind verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie Ihre Fahrzeuge wieder in Betrieb nehmen. Anderenfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

Sollten die Zulassungsbehörden nach dem 30. April 2020 wieder öffnen, sind Sie verpflichtet Ihr Fahrzeug auch behördlich außer Betrieb zu setzen, sofern Sie es weiterhin nicht nutzen wollen.

Krankenversicherung

Grundsätzlich gelten in Deutschland alle Arbeitnehmer eines Unternehmens bei einer Infizierung mit oder nach dem Ausbruch des Coronavirus über die gesetzliche oder private Krankenversicherung versichert.

Wie verhält es sich hingegen, wenn Angestellte selbst nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden?

Wurde vom Gesundheitsamt eine Quarantäne verhängt, erhält der Arbeitnehmer wie im Falle einer Krankheit zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten jedoch von der Behörde erstatten lassen. Selbständige haben ebenfalls nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.

Darüber hinaus gibt es die Auslandsreisekrankenversicherung, welche anfallende, medizinisch notwendige Behandlungskosten und bei Bedarf den krankheitsbedingten Rücktransport ins Heimatland übernimmt – soweit behördliche Reisebeschränkungen diesen nicht verhindern. Bei einer Isolation des Betroffenen (Quarantäne) ohne medizinische Behandlung leistet die Auslandsreisekrankenversicherung hingegen nicht. Das gilt auch für die privaten Vollversicherungen.

Sofern im Fall der Fälle keine Auslandsreisekrankenversicherung existiert, besteht zumindest die Hoffnung, dass es ein „bilaterales Sozialversicherungsabkommen“ mit dem jeweiligen Land gibt.  Im Rahmen dessen werden jedoch nur die Kosten erstattet, die eine vergleichbare Behandlung (→ Regelversorgung)  in Deutschland gekostet hätte.

Rechtsschutzversicherung

Im Rahmen des Firmen-Rechtsschutzes bestünde bei behördlichen Maßnahmen – wie zum Beispiel der Schließung von Bars – grundsätzlich einmal über die Leistungsart „Verwaltungs-Rechtsschutz“ Deckung, jedoch dürfte hier in aller Regel der in den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen verankerte Ablehnungsgrund "mangelnde Erfolgsaussichten" greifen, d.h. die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Gemeinwohl über den Interessen des Einzelnen steht.

Sach- und Ertragsausfallversicherung

In der konventionellen Sachversicherung ist Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers eine Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache (z.B. Betriebseinrichtung, Waren/Vorräte) in Folge einer versicherten Gefahr (→Sachschaden-Voraussetzung).

Ein Virenbefall führt jedoch zu keinem versicherten Ereignis. Auch in der „Allgefahrenversicherung“ sind Schäden durch Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren) ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem bestünde Versicherungsschutz ausschließlich für den Sachschaden – dieser wird jedoch in aller Regel durch das  Coronavirus nicht verursacht.

Die Ertragsausfallversicherung folgt inhaltlich der Sachdeckung. Somit ist auch hier das Vorliegen eines versicherten Sachschadens Voraussetzung für einen ersatzpflichtigen Betriebsunterbrechungsschaden, welcher gemäß dem vorherigen Absatz nicht gegeben ist. Auch für Unterbrechungsschäden, die z.B. durch den Ausfall von Zulieferungen aus China entstehen, muss ein in der eigenen Sach-Police versicherter Sachschaden beim Lieferanten vorliegen.

Sonderlösungen

Vereinzelt waren in der Vergangenheit Spezialdeckungen für Umsatz- und Gewinneinbrüche durch Pandemien über Rückversicherer oder einzelne „Syndikate“ des Londoner Versicherungsmarkts möglich. Die Prämien dafür waren aber extrem hoch und der Versicherungsschutz stark limitiert. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann auch über diese Wege keine Versicherung mehr im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgeschlossen werden.

Veranstaltungsausfallversicherung

Besteht eine solche Deckung, übernimmt der Versicherer den finanziellen Schaden, sofern eine Veranstaltung (z.B. Messe, Konzert) infolge eines außerhalb der Kontrolle und der Einflussmöglichkeit des Veranstalters, der Organisatoren und/oder der Teilnehmer liegenden Grundes abgesagt, unterbrochen, abgebrochen, verschoben oder verlegt wird. Eine behördliche Anordnung aufgrund einer Pandemie (z.B.  Coronavirus) wäre als Deckungsauslöser denkbar, sofern im jeweiligen Versicherungsvertrag kein „Pandemie – Ausschluss“ vereinbart gilt. Dies ist aber in aller Regel der Fall!
 
Entstehende Mehrkosten, weil die Veranstaltung zwar stattfindet, aber zeitlich verschoben oder örtlich verlegt werden muss, würden ebenfalls unter den Versicherungsschutz fallen.

Unserer Kenntnis nach stellt der Markt aktuell KEINE Ausfalldeckungen für das Coronavirus zur Verfügung.

Warentransportversicherung

Derzeit kommt es vielfach zu Verzögerungen in der Lieferkette, da Transporte nicht termingerecht durchgeführt werden können. Verspätungsschäden (z. B. Produktionsstillstand), weil die Ware nicht zu dem vereinbarten Liefertermin ankommt oder aber die „gewöhnliche“ Transportdauer erheblich überschritten wird, sind denkbar.

Für den Unternehmen dadurch entstehende Vermögensschäden bestünde im Rahmen der üblich, vertraglich vereinbarten „Vermögensschaden-Klausel“ Deckung, sofern ein an diesem Transport beteiligter Verkehrsträger (z. B. Frachtführer, Spediteur) im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrags nach deutschem Recht dem Grunde nach für die Verspätung haftet. Da es sich bei der Ursache von Verspätungen aufgrund der Verbreitung des Coronavirus in der Regel um „höhere Gewalt", bzw. um ein für den Verkehrsträger „unabwendbares Ereignis“ handeln dürfte, ist die Haftung ausgeschlossen. Somit besteht über die Warentransportversicherung für die infolge des Virus eingetretenen Verspätungsschäden keine Deckung.

Anders könnte hingegen der Fall zu behandeln sein, sofern dem Verkehrsträger bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass es während des Transports zu Einschränkungen kommen kann, die mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehen, der Versicherungsnehmer selbst jedoch keine Kenntnis davon hatte / haben konnte.

Sollte weiterhin die Ware aufgrund der langen Transportzeit zu Schaden kommen (z. B. durch Verderb), besteht für diese Schäden nach den zugrundeliegenden Güterversicherungsbedingungen (DTV-Güter) keine Ersatzpflicht, da u. a. Schäden durch inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Ansonsten muss analog den Ausführungen zur Sachversicherung ein ersatzpflichtiger Sachsubstanzschaden an den versicherten Gütern durch das Coronavirus vorliegen. Dieser dürfte jedoch in der Regel nicht gegeben sein. Gleiches gilt auch für die Ausstellungsversicherung, über die der Ausstellungsstand, Ausstellungsstücke, Dekorationsgegenstände etc. abgesichert werden können.

Unsere Ausführungen wurden nach bestem Wissen erstellt, können jedoch aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichsten Versicherungsprodukten und Marktinformationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Dennoch hoffen wir, Ihnen hiermit einen besseren Überblick verschafft zu haben.
 
Sollten Sie zu der ganzen Thematik weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gerne zur Verfügung.